Satzung der Schützengesellschaft „ Isarlust “ Nantwein e.V.

Datum der Errichtung: 05.09.2014


§ 1 Name und Sitz des Vereins


  1. Der Verein führt den Namen : Schützengesellschaf “Isarlust“ Nantwein e.V. und hat seinen Sitz in Wolfratshausen - Weidach.
  2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  3. Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und anerkennt dessen Satzung und Vereinsordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse. Dies gilt auch für alle Mitglieder des Vereins.
  4. Er ist ein eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.

 

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung.  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird erfüllt durch Förderung und Ausübung gemeinschaftlichenSchießens mit Sportwaffen, durch Teilnahme an Meisterschaften, Rundenwettkämpfen und Preisschießen, durch Heranführung Jugendlicher an den Schießsport und ihre sachgerechte Ausbildung und durch Pflege der Schützentradition.

 

§ 3 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4 Aufnahme von Mitgliedern

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Schützenmeisteramt zu beantragen. Wird das Aufnahmegesuch nicht binnen 4 Wochen  vom Schützenmeisteramt abgelehnt, gilt es als angenommen.
  3. Gegen den Ablehnungsbeschluss steht dem Betroffenen die Beschwerde zum  Vereinsausschuss zu. Die Beschwerde ist binnen3 Wochen nach der Zustellung des Ablehnungsbeschlusses an das Schützenmeisteramt zu richten. Der Vereinsausschuss hat innerhalb4 Wochen endgültig über die Beschwerde zu entscheiden.
  4. Das Aufnahmegesuch eines Minderjährigen muss wenigstens von einem Sorgerechtsinhaber unterschrieben sein.

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüberdem Schützenmeisteramt erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu erbringen.
  3. Der Ausschluss kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, beiVerstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln, bei Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins, wobei der Verstoß oder die Verletzung im Einzelfall jeweils schwerwiegend bzw. gröblich sein muss.
    (1) Den Ausschluss spricht der Vereinsausschuss durch einstimmigen Beschluss aus, nachdem der Betroffene 2 Wochen Gelegenheit hatte, sich gegen die Ausschlussvorwürfe zu äußern.
    (2) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Betroffenen die Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde muss innerhalb 4 Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich dem 1. Schützenmeister zugehen.
  4. Übt der Austretende oder Ausgeschlossene eine Funktion im Vereinaus, so erlischt sie mit der Austrittserklärung bzw. mit Zustellung des Ausschließungsbeschlusses.
  5. Der Austretende oder Ausgeschlossene hat seinen Schützenausweis unverzüglich beim Schützenmeisteramt abzugeben.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck nach Kräften zu fördern, die Anordnungen der Vereinsorgane, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schießbetrieb zu befolgen, den waffenrechtlichen Bestimmungen mit der erforderlichen Sorgfalt nachzukommen und die beschlossenen Beiträge und Leistungen rechtzeitig zu erbringen.
  3. Sportliches und ehrliches Verhalten bei der Ausübung des Schießsports ist ein wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
  4. Zu Ehrenmitgliedern dürfen nur diejenigen Mitglieder ernannt werden, die sich um den Verein ganz besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des 1. Vorsitzenden ( 1. Schützen-meister ) durch die Generalversammlung mit mindestens ¾- Stimmenmehrheit.
  5. Ehrenmitglieder sind von Beitragsleistungen entbunden.


§ 7 Mitgliedsbeitrag

  1. Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.


§ 8 Verwendung der Vereinsmittel

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 9 Wahlrecht, Wahlen, Abstimmungen, Satzungsänderung

  1. Wahlberechtigt, abstimmungsberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Versammlungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar ist auch ein abwesendes Mitglied, wenn von ihm eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.
  2. Wahlen haben schriftlich zu erfolgen.
  3. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.
  4. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Abstimmungsgegenstand abgelehnt. Über ihn kann erst in der nächsten Sitzung/ Mitglieder- versammlung erneut abgestimmt werden.
  5. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei viertel der gültigen Stimmen.
  6. Stimmenthaltungen sind stets als ungültige Stimmen zu werten.


§ 10  Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    • Das Schützenmeisteramt
    • Der Vereinsausschuss
    • Die Mitgliederversammlung
  2. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Nach Beschluss des Vereinsausschusses können Vereinstätigkeiten – vorbehaltlich der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten – entgeltlich auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrages unter Berücksichtigung der jeweils geltenden gesetzlichen ( insbesondere gemeinnützigkeitsrechtlichen ) einkommen- und lohnsteuerrechtlichen sowie sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ausgeübt werden; dies gilt auch für die Festlegungen im Zusammenhang mit dem sog. „Ehrenamts-Freibetrag“ gemäß derzeit § 3 Nr. 26a EStG.


§ 11 Das Schützenmeisteramt

  1. Es besteht aus dem 1. und 2. Schützenmeister, dem Schatzmeister/Kassier, dem Schriftführer und dem Sportleiter.
  2. Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, wobei  im Innen- verhältnis die des 2. Schützenmeisters auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters beschränkt ist.
  3. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
  4. Dem Schützenmeisteramt, das vom 1. Schützenmeister zu Sitzungen einzuberufen ist, obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
  5. Es bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.


§ 12 Der Vereinsausschuss

  1. Er besteht aus dem Schützenmeisteramt, dem von der Schützenjugend gewählten Jugendleiter, der von den Schützendamen gewählten Damenleiterin und den von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitgliedern.
  2. Er ist zuständig in den von der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten und in allen Angelegenheiten, die über die laufenden Geschäfte der Vereinsführung hinausgehen, ohne der Mitgliederversammlung vorbehalten zu sein.
  3. Die Einberufung mit einer Frist von mindestens 1 Woche unter Mitteilung der Tagesordnung sowie die Sitzungsleitung obliegen dem 1. Schützenmeister.
  4. Der Vereinsausschuss ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder abstimmungsfähig.
  5. Die Amtszeit der von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitglieder endet mit der des Schützenmeisteramtes.

 

§ 13 Mitgliederversammlung

  1. Sie ist als oberstes Vereinsorgan einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  2. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Schützenmeister mit einer Frist von mindestens 2 Wochen durch persönliches Anschreiben, per Post oder per e-mail , an alle gemäß § 9 wahlberechtigten Mitglieder und zwar an die dem Verein gegenüber angegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung.
  3. Die  Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte.
    • Bericht des 1. Schützenmeisters
    • Bericht des Kassiers unter Vorlage der Jahresrechnung
    • Prüfungsbericht der Kassenprüfer
    • Bericht des Schriftführers
    • Bericht des Sportleiters
    • Entlastung des Schützenmeisteramtes
    • ( Nach Ablauf der Wahlperiode ) Neuwahl des Schützenmeisteramtes, der Ausschussmitglieder und der Kassenprüfer
    • Bei Bedarf Festlegung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Mitgliederleistungen,
    • ( Wenn ein Antrag bis zur Einberufung vorliegt ) Satzungsänderung 10. Verschiedenes, Wünsche und Anträge
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder wahl- und abstimmungsfähig.
  5. Ankauf und Verkauf von Immobilien, Aufnahme von Krediten, dingliche Belastungen auf vereinseigenes Grundvermögen und Verpfändung von Vereinsvermögen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  6. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Vereinsordnungen zu beschließen.
  7. Über die Anträge, die nicht mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung dem 1.Schützenmeister zugegangen sind, kann nur mit Zustimmung des Schützenmeisteramtes abgestimmt werden.
  8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist entsprechend Ziffer II einzuberufen, wenn dies ein Drittel der     stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt oder das Vereinsinteresse dies aus besonderen Gründen erfordert.


§ 14 Protokoll

  1. Über Sitzungen des Schützenmeisteramtes, des Vereinsausschusses und die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen.
  2. Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer oder dem vom Sitzungsleiter Beauftragten.
  3. Protokolle sind vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und von Letzterem gesammelt aufzubewahren.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
  2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Nach dem Auflösungsbeschluss hat die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu bestimmen, die die Liquidation des Vereins durchführen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die für den Vereinssitz zuständige Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat ( darf nur zur Anschaffung von Sportgeräten für die Volksschule Weidach verwendet werden.)